- 03 Mar 2025
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Anhang zum Thema Rückverfolgbarkeit
- Aktualisiert am 03 Mar 2025
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Titel: | Anhang zum Thema Rückverfolgbarkeit |
Code: | A-05-SCRL-B-CH |
Version: | 1.3 |
Betrifft: | InhaberInnen von landwirtschaftlichen Betriebszertifikaten und InhaberInnen von Lieferkettenzertifikaten |
Durchsetzbarkeit: | Verpflichtender Inhalt |
Wirksam ab: | 1. Oktober 2025 |
Läuft ab am: | Bis auf Weiteres |
Veröffentlicht am: | 3. März 2025 |
Ersetzt: | SA-S-SD-20 V1.2 Anhang Kapitel 2: Rückverfolgbarkeit, veröffentlicht am 11. Juni 2024 |
Wovon handelt dieses Dokument?
Dieser Anhang enthält zusätzliche verbindliche Inhalte im Zusammenhang mit der Umsetzung der Anforderungen im Kapitel Rückverfolgbarkeit der Rainforest Alliance Standards. Dieses Dokument beinhaltet:
Zusätzliche Informationen darüber, welche AkteurInnen für Rückverfolgbarkeit verantwortlich sind.
Zusätzliche Informationen über die Definitionen der verschiedenen Rückverfolgbarkeitsoptionen.
Wann und wie ist dieses Dokument zu verwenden?
Dieses Dokument bietet ZertifikatsinhaberInnen zusätzliche Informationen über das Umsetzen der Rainforest Alliance Standards. Zertifizierungsstellen können dieses Dokument nutzen, um Umsetzungsanforderungen zu verstehen.
Änderungen bei der Aktualisierung von V1.2 auf V1.3
Abschnitt | Was hat sich geändert? |
Vereinfachung des Dokuments | Leitfäden werden auf andere Dokumente übertragen |
Verweise auf den Einzelhandel | Entfernt |
3. Lizenzgebühr | Ergänzung des Rainforest Alliance Lizenzgebührenplans. |
5. Umwandlungsfaktoren | Lösliche Feststoffe werden nicht mehr bei der Online-Rückverfolgbarkeit für Orangensaft verwendet |
1. Einleitung
Dieses verpflichtende Dokument bietet ZertifikatsinhaberInnen (ZI) Informationen über das Umsetzen der Rückverfolgbarkeitsanforderungen des Standards für nachhaltige Landwirtschaft der Rainforest Alliance.
Weitere Informationen über die Umsetzung der Regeln und Anforderungen finden Sie in Dokument SA-G-SC-42 Leitfaden zur Rückverfolgbarkeit.
Geltungsbereich und Anwendbarkeit für Rückverfolgbarkeitsanforderungen
Rückverfolgbarkeit gewährleistet den Fluss und die Integrität von Produkten, die als Rainforest Alliance zertifiziert verkauft werden, indem sie die Genauigkeit von Zertifizierungsaussagen überprüfbar macht. InhaberInnen von landwirtschaftlichen Betriebszertifikaten und InhaberInnen von Lieferkettenzertifikaten müssen die obligatorischen Anforderungen in der kontextualisierten Checkliste einhalten, nachdem sie sich auf der Rainforest-Alliance-Zertifizierungsplattform (RACP) registriert haben.
Rückverfolgbarkeitstypen
In zertifizierten Lieferketten sind folgende Rückverfolgbarkeitstypen verfügbar, aufgelistet von „hoch“ bis „niedrig“: Identitätssicherung (IS), Segregation (SG) und Massenbilanz (MB).
Identitätssicherung (IS)
Dies ist der höchste Rückverfolgbarkeitstyp, bei dem das Rainforest Alliance zertifizierte Produkt bis zu dem bzw. der InhaberIn von landwirtschaftlichen Betriebszertifikaten zurückverfolgt wird. Es ist keine Vermischung von zertifizierten Produkten mit nicht zertifizierten Produkten oder mit zertifizierten Produkten aus verschiedenen Quellen erlaubt.
Wenn ein zertifiziertes Produkt von verschiedenen zertifizierten Quellen/landwirtschaftlichen Betrieben stammt, aber die Identität in der gesamten Lieferkette erhalten bleibt, kann der Subtyp Gemischte Identitätssicherung (Gemischte IS) angewendet werden.
Bei diesem Rückverfolgbarkeitstyp wird das zertifizierte Produkt sowohl physisch als auch in der Dokumentation von nicht zertifizierten Produkten getrennt gehalten. Segregation erfolgt in allen Phasen der Lieferkette (Wareneingang, Verarbeitung, Verpackung, Lagerung und Transport). Das bedeutet, dass das Produkt vollständig zertifiziert ist, obwohl die Identität der Quelle(n) nicht bekannt ist.
Massenbilanz (MB)
Massenbilanz ist ein administrativer Rückverfolgbarkeitstyp, bei dem ein zertifiziertes und ein nicht zertifiziertes Produkt gemischt werden können. Das als zertifiziert verkaufte Volumen darf das ursprünglich als zertifiziert gekaufte Volumen jedoch nicht überschreiten. Der/Die ZertifizierungsinhaberIn (ZI) des Lieferkettenzertifikats muss alle zertifizierten und nicht zertifizierten Eingangs- und Ausgangsprodukte dokumentieren und gewährleisten, dass die Verkäufe zertifizierter Mengen auf der Rückverfolgbarkeitsplattform genau angegeben werden.
Eine Hochstufung eines Rückverfolgbarkeitstyps auf einen anderen ist nicht möglich. Zum Beispiel kann ein als Segregation gekauftes Produkt nicht als Identitätssicherung verkauft werden. Eine Herabstufung von einem höheren Rückverfolgbarkeitstyp auf einen niedrigeren Rückverfolgbarkeitstyp ist jedoch möglich, beispielsweise von Segregation auf Massenbilanz.
Geltungsbereich von Rückverfolgbarkeitstypen
Identitätssicherung kann auf jede Nutzpflanze im Geltungsbereich für die Rainforest Alliance Zertifizierung angewendet werden.
Segregation kann ebenfalls auf jede Nutzpflanze innerhalb des Geltungsbereichs angewendet werden, jedoch nicht von ZertifikatsinhaberInnen (ZI) von landwirtschaftlichen Betriebszertifikaten.
Massenbilanz kann von Lieferketten-ZI auf die folgenden Nutzpflanzen angewendet werden: Kakao, verarbeitete Früchte (einschl. Orangensaft), Haselnüsse, Cashews, Mandeln, Kokosöl, Blumen[1] sowie wichtige Kräuter und Gewürze[2]. ZertifikatsinhaberInnen landwirtschaftlicher Betriebe können den Rückverfolgbarkeitstyp Massenbilanz nur für Haselnüsse, Cashews, Mandeln, Kokosöl und Blumen anwenden.
2. Rückverfolgbarkeit
Anforderung 2.1.6 Lieferkette, 2.1.7 Landwirtschaftlicher Betrieb – Doppelverkauf
Doppelverkauf bedeutet, dass dieselbe Menge eines nach mehreren Zertifizierungssystemen zertifizierten Produkts zweimal verkauft wird: einmal als Rainforest-Alliance-zertifiziert und einmal unter einem anderen Zertifizierungssystem oder als konventionell. Doppelverkauf ist nicht erlaubt.
Zum Beispiel: 100 t Kaffee, die von einem landwirtschaftlichen Betrieb produziert wurden, können sowohl als Bio-zertifiziert als auch als Rainforest Alliance zertifiziert werden, dürfen aber
nur als 100 t Rainforest Alliance zertifiziert oder
nur als 100 t Bio oder
als 100 t Rainforest Alliance zertifiziert und Bio-zertifiziert (einmal in einer Charge) an eine(n) KäuferIn verkauft werden.
Dieselbe Menge Kaffee darf jedoch nicht separat als 100 t Bio-Kaffee und als 100 t Rainforest Alliance zertifizierter Kaffee verkauft werden.
3. Rückverfolgbarkeit in der Online-Plattform
Die Rainforest-Alliance-Rückverfolgbarkeitsplattform gibt die Bewegung von Rainforest Alliance zertifizierten Produkten in der gesamten Lieferkette wieder und wird auf der Ebene der ZertifikatsinhaberInnen (ZI) implementiert. Bei ZI mit mehreren Standorten ist der Ort der zentralen Leitung für die Rückverfolgbarkeitsanforderungen verantwortlich. Allgemein richtet sich die Rückverfolgbarkeit nach dem rechtmäßigen Besitz. Für die Bewegung eines zertifizierten Produkts zwischen Standorten unter demselben Zertifikat ist keine Rückverfolgbarkeit erforderlich.
Zu den auf der Plattform zu meldenden Aktivitäten gehören Verkauf, Umwandlung, Bestätigung, Mischen, Einlösen, Entfernen und Herabstufen des zertifizierten Produkts.
Wenn ein(e) ZI mit unabhängig zertifizierten SubunternehmerInnen arbeitet, die Prozesse durchführen, bei denen zertifizierte Mengen verändert werden, beispielsweise durch Herstellung, müssen diese Umwandlungen entweder von dem/der SubunternehmerIn selbst gemeldet werden oder durch Hinzufügen der Aktivitäten des Subunternehmers bzw. der Subunternehmerin zum Profil des/der ZI.
Anforderung 2.1.2 Lieferkette, 2.1.9 Landwirtschaftlicher Betrieb – Umwandlung von zertifizierten Produkten
Für Aktivitäten wie Verarbeitung, die zu einer Änderung der zertifizierten Menge führen (z. B. von Rohkaffee zu Röstkaffee), und Herstellung, die zu einem anderen Produkt führen (z. B. Produkt mit mehreren Zutaten), aber keine Änderung der Menge zur Folge haben, ist der/die Lieferketten-ZI verpflichtet, auf der Rückverfolgbarkeitsplattform vor dem Weiterverkauf die „Umwandlung“ zu registrieren und/oder die „Herstellung (zu) melden“.
Für Mengen, die nicht für den Weiterverkauf in der Rückverfolgbarkeitsplattform bestimmt sind und die von dem/der Lieferketten-ZI eingelöst werden müssen, müssen diese Aktivitäten nicht vor der Einlösung durchgeführt werden (siehe Umwandlungsfaktoren in Abschnitt 5).
Anforderung 2.1.4 Lieferkette, 2.1.5 Landwirtschaftlicher Betrieb – Verwaltung von Eingangstransaktionen von zertifizierten Produkten
Transaktionen eines zertifizierten Produkts, das einem/einer LieferantIn verkauft wird, müssen[3] von dem/der ZI geprüft und bestätigt werden, der/die das zertifizierte Produkt kauft.
Anforderung 2.2.1 Lieferkette und landwirtschaftlicher Betrieb – Verwaltung der ausgehenden Transaktionen von zertifizierten Produkten
Alle Transaktionen zertifizierter Produkte müssen auf der Rainforest Alliance Rückverfolgbarkeitsplattform von den ZertifikatsinhaberInnen landwirtschaftlicher Betriebe bis hin zum/zur HerstellerIn der Endverbraucherprodukte angegeben werden. Als Endverbraucherprodukt verkaufte Mengen müssen anschließend auf der Rückverfolgbarkeitsplattform4 eingelöst werden.
Entfernung von zertifizierten Mengen
Zertifizierte Mengen, die nicht als zertifiziert verkauft wurden (entweder als konventionell oder als durch ein anderes Zertifizierungsprogramm zertifiziert verkauft oder beschädigt oder verloren), müssen von der Rückverfolgbarkeitsplattform entfernt werden. Massenbilanzmengen müssen nicht von der Rückverfolgbarkeitsplattform entfernt werden, und dem/der Käuferin (falls zutreffend) muss eine Verkaufstransaktion ausgestellt werden, sobald das entsprechende zertifizierte Volumenäquivalent verkauft wurde.
Wann ist eine Meldung erforderlich?
Alle Aktivitäten sind innerhalb von 2 Wochen nach Ende des Kalenderquartals (Januar-März, April-Juni, Juli-September, Oktober-Dezember), in dem sie erfolgt sind, auf der Rückverfolgbarkeitsplattform zu melden.
Beispiel 1: Ein physischer Verkauf erfolgt im Mai – der/die ZI muss die Verkaufstransaktion spätestens bis zum 14. Juli melden.
Beispiel 2: Eine zertifizierte Menge, die im Dezember als konventionell verkauft wird, muss bis zum 14. Januar des folgenden Jahres von der Rückverfolgbarkeitsplattform entfernt werden.
Falls ein(e) Lieferketten-ZI den Verkauf eines zertifizierten Produkts an seine(n)/ihre(n) KäuferIn nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitrahmens melden kann, weil der/die LieferantIn des/der ZI den Verkauf an ihn/sie noch nicht gemeldet hat, muss der/die ZI sich gemäß seiner/ihrer Sorgfaltspflicht an seine(n)/ihre(n) LieferantIn wenden.
Anforderung 2.2.2 Lieferkette, 2.2.4 Landwirtschaftlicher Betrieb – Lizenzgebühr
ZI müssen gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rainforest Alliance für Lizenzverträge entsprechend der Aufstellung der Lizenzgebühren für jede betroffene Nutzpflanze Lizenzgebühren entrichten. Siehe https://www.rainforest-alliance.org/resource-item/rainforest-alliance-license-agreement-general-terms-and-conditions/.
4. Massenbilanz
Anforderung 2.3.1 Lieferkette und landwirtschaftlicher Betrieb – Mengenumwandlung
Entsprechend unseren Massenbilanzregeln ist das Umwandeln von zertifizierten Mengen in konventionelle Mengen nur für dieselben Produkte oder in Richtung der physischen Verarbeitung zulässig, zum Beispiel:
Zertifizierte Kakaobutter in konventionelle Kakaobutter
Zertifizierte Kakaobohnen in konventionelle Kakaobutter
Zertifizierte Haselnüsse in der Schale in konventionelle geröstete Haselnusskerne
Zertifiziertes Rohkokosöl in konventionelles raffiniertes Kokosöl
Eine Rückwärtsumwandlung ist nicht zulässig, zum Beispiel:
Zertifizierte Kakaomasse in konventionelle Kakaonibs
Zertifizierte Schokolade in konventionelle Kakaobutter
Zertifizierte Kakaobutter in konventionelles Kakaopulver
Verarbeitete Haselnusskerne in Haselnüsse in der Schale
Anforderungen 2.3.4 und 2.3.5 Lieferkette und landwirtschaftlicher Betrieb – Übereinstimmung der Herkunft
Für den Kakaosektor gelten die folgenden Anforderungen und Definitionen für die Übereinstimmung der Herkunft:
Definitionen
Jährliche Menge | Die Gesamtmenge der tatsächlichen zertifizierten Kakaomasseverkäufe nach Herkunft über einen Zeitraum von 12 Monaten. |
Herkunft | Das Land, in dem die zertifizierten Kakaobohnen produziert wurden. |
Herkunftsspur | Das Herkunftsland des Zertifikatsinhabers bzw. der ZertifikatsinhaberIn landwirtschaftlicher Betriebe für eine Menge von zertifiziertem Kakao auf der Rückverfolgbarkeitsplattform. |
Übereinstimmung der Herkunft | Beim Kauf einer Menge von zertifiziertem Kakao müssen beide Mengen (pro Transaktion oder insgesamt) dieselbe Herkunft haben, um eine gleichwertige Menge von konventionellem Kakao als zertifiziert verkaufen zu können. |
Beschaffungsplan | Ein Plan zur Umsetzung der Umstellung der zertifizierten Beschaffung, um die Anforderungen der Übereinstimmung der Herkunft zu erfüllen. Dieser Plan muss der Rainforest Alliance vorgelegt und von dieser genehmigt werden. |
Geltungsbereich
Eine Übereinstimmung der Herkunft ist erforderlich für alle auf der Rückverfolgbarkeitsplattform durchgeführten Transaktionen mit Verträgen, die ab dem 1. April 2021 (gilt für Anforderungen der Phase 1) und ab dem 1. Oktober 2023 (gilt für Anforderungen der Phase 2) unterzeichnet wurden.
Dies umfasst alle Massenbilanz zertifizierten Kakaoprodukte, für die auf der Rückverfolgbarkeitsplattform eine Herkunftsspur angezeigt wird. Die Rainforest Alliance kann jedoch auf Grundlage der Genehmigung eines Beschaffungsplans eine Ausnahme für eine bestimmte Menge und Herkunft machen.
Anforderungen Phase 1
Kakaobohnen und Kakaonibs
Für 100 % aller Kauf- und Verkaufstransaktionen von zertifizierten Kakaobohnen und Kakaonibs zwischen Lieferketten-ZI ist eine Übereinstimmung der Herkunft erforderlich. Die Dokumentation der Käufe und Verkäufe für als zertifiziert verkaufte Kakobohnen und Kakaonibs muss Ursprungsinformationen auf Länderebene für zertifizierte und nicht zertifizierte Mengen enthalten.
Kakaomasse
Eine Übereinstimmung der Herkunft ist erforderlich für den ersten Verkauf von zertifizierter Kakaomasse in der Lieferkette, basierend auf der Gesamtebene für jeden Zeitraum von 12 Monaten. Unternehmen müssen ihre Jahresmenge für Übereinstimmung der Herkunft von zertifizierter Massenbilanz-Kakaomasse berechnen und einen Berechnungsnachweis beilegen. Die Dokumentation auf Ebene von Lieferketten-ZI muss Herkunftsinformationen auf Länderebene für zertifizierte und nicht zertifizierte Kakao-Eingangsprodukte umfassen.
Die Herkunft der gesamten zertifizierten Kakaomasseverkäufe und die Jahresmenge werden verglichen. Für Mindestens 80 % des Volumens muss eine Übereinstimmung der Herkunft gegeben sein.
Wenn die Übereinstimmung der Herkunft für den Zeitraum von 12 Monaten unter 80 % liegt, muss die Mengendifferenz innerhalb der nächsten 3 Monate ausgeglichen werden.
Anforderungen Phase 2
Exporte von Elfenbeinküste, Ghana, Ecuador
Zusätzlich zu allen Anforderungen von Phase 1 ist für jeden Exportverkauf von zertifizierter Kakaomasse, zertifizierter Kakaobutter oder zertifiziertem Kakaopulver aus dem Herkunftsland (für Elfenbeinküste, Ghana und Ecuador) eine 100-prozentige Übereinstimmung der Herkunft erforderlich. Eine Übereinstimmung der Herkunft für irgendeine(n) Lieferketten-ZI über Importeursebene ist nicht erforderlich.
Herkunft regionaler Ansatz
Die Übereinstimmung der Herkunft kann für alle Produkte, ausgenommen Kakaobohnen und Kakaonibs, auf regionaler Ebene erfolgen, wobei bestimmte kleinere Herkunftsländer (siehe unten stehende Tabelle) zusammengefasst werden:
Region | Länder | Ausnahmen |
Westafrika | Guinea, Liberia, Togo, Sierra Leone oder andere westafrikanische Länder | Nicht enthalten: Kamerun, Elfenbeinküste, Ghana, Nigeria, Madagaskar, andere unter Zentral- und Ostafrika aufgeführte Länder |
Zentral- und Ostafrika | Kongo, Demokratische Republik Kongo, Äquatorialguinea, Gabon, São Tomé und Príncipe, Tansania, Uganda | Nicht enthalten: Kamerun, Madagaskar |
Lateinamerika | Belize, Bolivien, Costa Rica, Kuba, Dominica, Grenada, Guatemala, Haiti, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Panama, Santa Lucia, Trinidad und Tobago, Venezuela oder andere lateinamerikanische Länder | Nicht enthalten: Brasilien, Kolumbien, Dominikanische Republik, Ecuador, Peru |
Asien und Ozeanien | Fiji, Indien, Malaysia, Papua-Neuguinea, Philippinen, Salomon-Inseln, Sri Lanka, Thailand, Vanuatu, Vietnam oder andere asiatische und ozeanische Länder | Nicht enthalten: Indonesien |
5. Umwandlungsfaktoren für Massenbilanzprodukte
Die unten stehende Tabelle gibt die Umwandlungsfaktoren für Massenbilanz an (für Sektoren, in denen diese zulässig ist). Die zulässigen Umwandlungsfaktoren für Segregation und Identitätssicherung sind auf der Rückverfolgbarkeitsplattform voreingestellt.
Nutzpflanze/Sektor | Umwandlungsfaktor |
Kakao | |
Kakaobohnen in Kakaomasse | 1:0,82 |
Kakaobohnen in Kakaonibs | 1:0,82 |
Kakaonibs in Kakaomasse | 1:1 |
Kakaomasse in Kakaobutter und Kakaopulver Kakaoprodukte mit mehreren Inhaltsstoffen (Kakaoinhalt) in Kakaoprodukte mit mehreren Inhaltsstoffen (Kakaoinhalt) | 1:0,5:0,5 1:1 |
Haselnuss | |
In der Schale in Kern | 1:0,5 |
Kern in gerösteten Kern | 1:0,94 |
Kern in verarbeiteten Kern (z. B. blanchiert, gehackt, in Scheiben geschnitten usw.) | 1:1 |
Gerösteter Kern in gerösteten verarbeiteten Kern | 1:1 |
Kokosnuss | |
Frische Frucht in Kopra | 1:0,25 |
Kopra in Rohkokosöl | 1:0,62 |
Rohkokosöl in raffiniertes Kokosöl (RBD) | 1:0,96 |
Rohkokosöl in raffiniertes Kokosöl (hydriert) | 1:0,96 |
Cashew und Mandel | |
In der Schale in Kern | 1:0,25 |
Kern in verarbeiteten Kern | 1:0,95 |
Kern in gerösteten Kern | 1:0,95 |
Kern in Paste | 1:1 |
Gerösteter Kern in gerösteten verarbeiteten Kern | 1:0,95 |
Gerösteter Kern in Paste | 1:1 |
Sonstige Angaben
Datum der Erstveröffentlichung dieses Dokuments (V 1.0): 1. Juli 2022.
Die Rainforest Alliance behält sich das Recht vor, diese Zulagen für bestimmte ZertifikatsinhaberInnen von Fall zu Fall zu überprüfen, zu genehmigen, abzulehnen oder zu widerrufen.
Als „verpflichtend“ bezeichnete Dokumente müssen für die Zertifizierung erfüllt sein. Als „nicht verpflichtend“ bezeichnete Dokumente enthalten nicht obligatorische Informationen, um LeserInnen dabei zu unterstützen, Anforderungen und andere verbindliche Inhalte zu verstehen und umzusetzen.
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Weitere Informationen?
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Fußnoten
Für Blumen erfolgt die Rückverfolgbarkeit der Massenbilanz anhand der Anzahl des zertifizierten Eingangsprodukts (Stängel), die der/die ZI innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Tag/Woche/Jahr) erhalten hat. Dadurch kann der/die ZI den Prozentsatz des zertifizierten Eingangsprodukts in seinem/ihrem Endprodukt angeben. ↑
Unter wichtigen Kräutern und Gewürzen wird verstanden Rooibos, Vanille, Safran, Pfeffer, Zimt, Chili, Oregano, Koriander, Paprika, Kardamom, Dill, Nelke, Petersilie, Muskatnuss, Thymian, Lorbeer, Rosmarin und Estragon. ↑
Bestätigen = ZI prüft Angaben (Menge, Rückverfolgbarkeitstyp, alle anderen bereitgestellten Verweise) von eingehenden Transaktionen von zertifizierten LieferantInnen und genehmigt diese, wenn sie mit den Angaben auf der Rechnung und in den Verträgen mit seinen/ihren LieferantInnen übereinstimmen4 Einlösen = Der/die ZI, der/die EigentümerIn der Marke ist, verfolgt die Mengen auf der Rückverfolgbarkeitsplattform, die als fertiges, verbraucherorientiertes Produkt verkauft werden. Die Aktivität „Redeem“ (Einlösen) markiert das Ende der Online-Rückverfolgbarkeit für Rainforest Alliance zertifizierte Produkte. ↑